
Mutterschaft und Vaterschaft im Öffentlichen Dienst - Bereichsübergreifender Kollektivvertrag
Informationen zum Schutz und zur Unterstützung der Mutterschaft und Vaterschaft für Bedienstete von Einrichtungen, welche den Bereichsübergreifenden Kollektivvertrag anwenden
Bereiche: Land, Gemeinden, Bezirksgemeinschaften, Altersheime (nicht privat geführte), öffentliche Sanität, Institut für sozialen Wohnbau, Verkehrsamt von Bozen, Kurverwaltung von Meran
Die Mitteilung der Schwangerschaft an die Verwaltung:
Die schwangere Frau informiert die Verwaltung spätestens 2 Wochen vor Beginn der obligatorischen Mutterschaftszeit über die Schwangerschaft.
Zu diesem Zwecke ist ein ärztliches Zeugnis einzureichen, aus dem neben den persönlichen Daten auch der voraussichtliche Geburtstermin, sowie Angaben zum Arbeitgeber und dem Aufgabenbereich hervorgehen sollten.
Nach der Geburt ist bei der Verwaltung ein Attestat mit dem Geburstermin einzureichen.
Vorzeitiger Schwangerschaftsurlaub:
Während der Schwangerschaft darf die Frau keine, die Schwangerschaft gefährdenden Arbeiten verrichten. Dazu zählen alle schweren, körperlich anstrengenden und ungesunden Arbeiten wie z.B. das Heben oder Transportieren schwerer Lasten oder Nachtarbeit.
Fallen solche Arbeiten in den üblichen Aufgabenbereich schwangerer Frauen, dann müssen diesen während der Schwangerschaft andere Aufgaben zugewiesen werden, welche keinen Risikofaktor darstellen. Damit der Arbeitgeber die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen treffen kann, muss die Frau diesen frühzeitig über die Schwangerschaft informieren.
Die Zuweisung anderer Aufgaben erfolgt nach entsprechender Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat. Können der schwangeren Frau aus organisatorischen Gründen keine risikofreien Arbeiten zugewiesen werden, dann kann die Frau frühzeitig in den obligatorischen Mutterschaftsurlaub versetzt werden, wobei die Genehmigung dazu ebenfalls vom Arbeitsinspektorat erlassen wird.
Diese besonderen Sicherheitsmaßnahmen gelten auch nach der Geburt und zwar bis zur Vollendung des 7. Lebensmonats des Kindes.
Mutterschafts- bzw. Vaterschaftsurlaub (ex-obligatorische Mutterschaftszeit): Mutterschaftsurlaub:
Insgesamt 5 Monate, entweder 2 Monate vor dem errechneten und 3 Monate nach dem effektiven Geburtstermin oder 1 Monat vor dem errechneten und 4 Monate nach dem effektiven Geburtstermin. Vaterschaftsurlaub:Arbeitsenthaltung des Vaters anstelle der Mutter und zwar bei Tod der Mutter, Verlassen des Kindes seitens der Mutter oder ausschließliche Anvertrauung des Kindes an den Vater.Im Falle einer Frühgeburt kann der Zeitraum zwischen dem effektiven und dem angenommenen Geburtstermin an den Zeitraum nach der Geburt angehängt und genossen werden.
Versuchsweise für die Jahre 2013 – 2015 - Vaterschaftsurlaub
Tägliche Ruhepausen:
Arbeitende Mütter haben während des ersten Lebensjahres des Kindes Anrecht auf täglich 2 Ruhepausen zu je einer Stunde, welche auch in einer einzigen Pause beansprucht werden können. Beläuft sich die Arbeitszeit auf weniger als 6 Stunden täglich, so beträgt die Ruhepause 1 Stunde.
Bei Mehrlingsgeburten verdoppelt sich die Ruhepause und kann auch vom Vater beansprucht werden.
Der Vater kann die Ruhepause auch beanspruchen, wenn ihm das ausschließliche Sorgerecht zugesprochen wurde oder die Mutter die Ruhepause nicht beansprucht.
Sind in der Familie 2 Kinder unter 10 Jahren vorhanden und ist die Mutter weder unselbständig noch selbständig erwerbstätig, dann ist dem Vater eine tägliche bezahlte Ruhepause von 1 Stunde für jedes Kind nach dem zweiten zuerkannt, zu beanspruchen innerhalb des ersten Lebensjahres des entsprechenden Kindes. Die Mehrlingsgeburt bringt hier keine Anhebung dieser Ruhepause mit sich.
Freiwillige Arbeitsenthaltung (ex- fakultative Mutterschaftszeit):
Anstelle des früheren fakultativen Mutterschaftsurlaubes kann heute zwischen zwei Alternativen gewählt werden und zwar entweder die Elternzeit mit evtl. anschließendem Wartestand für Personal mit Kindern oder die Freistellung aus Erziehungsgründen:
Alternative 1
Kombination aus „Elternzeit“ und „Wartestand für Personal mit Kinder“ (download am Seitenende)
Alternative 2:
„Freistellung aus Erziehungsgründen“ (download am Seitenende)
Sonderurlaub wegen Krankheit des Kindes:
Für jedes kranke Kind steht den Eltern bis zum 12. Lebensjahr desselben ein bezahlter Sonderurlaub von insgesamt nicht mehr als 60 Arbeitstagen, auch teilbar in Stunden, zu.
Zu diesem Zwecke reicht der interessierte Elternteil ein eigenes Gesuch samt ärztlichem Zeugnis ein. Bei schwerer Krankheit des Kindes dürfen die Eltern den Sonderurlaub innerhalb des zulässigen Gesamtausmaßes auch gleichzeitig beanspruchen.
Bei Einlieferung des Kindes in ein Krankenhaus wird der laufende ordentliche Urlaub unterbrochen (schriftlicher Antrag der Eltern einzureichen).
Der Sonderurlaub kann auch für die Begleitung der Kinder zu ärztlichen Visiten, Therapien, fachärztlichen Leistungen oder diagnostischen Untersuchungen beansprucht werden (Bestätigung vom Arzt oder Struktur nötig).
Unbezahlter Wartestand aus familiären Gründen:
Sowohl nach dem "Wartestand für Personal mit Kindern" als auch nach der "Freistellung aus Erziehungsgründen" kann dem Personal noch ein unbezahlter Wartestand aus familiären Gründen im Ausmaß vom max. 3 Jahren gewährt werden, welcher aber weder für den Aufstieg in der dienstrechtlichen Stellung und Besoldung, noch für das Ruhegehalt und die Abfertigung zählt. Für das Personal mit befristetem Auftrag gelten eigene Bestimmungen.
Bestimmungen für Eltern von Kindern mit Handicap:
Betreuung eines behinderten Kindes (Gesetz Nr. 104 vom 5.2.1992, Art. 33 / Gesetz Nr. 119 vom 18.7.2011, Art. 3):
Eltern von Kindern mit schwerer Behinderung können eine freiwillige Elternfreistellung von insgesamt 3 Jahren innerhalb des 8. Lebensjahres des Kindes beanspruchen oder als Alternative 2 bezahlte Freistunden pro Arbeitstag (bei weniger als 6 Arbeitstunden nur 1 Stunde), sofern sie mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben. Die Bezahlung während der Elternfreistellung erfolgt für den gesamten Zeitraum zu 30% , die Pensionsbeiträge werden figurativ gutgeschrieben.
Ab dem 3. Lebensjahr des Kindes steht einem Elternteil ein Sonderurlaub von 3 Tagen pro Monat zu, welcher bezahlt und durch figurative Beiträge abgedeckt ist. Diese 3 Tage können auch in einem Stück genossen oder in Halbtagesabschnitte aufgeteilt werden.
Nach Erreichung der Volljährigkeit des Kindes mit Handicap hat ein Elternteil weiterhin Anspruch auf diesen Sonderurlaub, aber unter der Voraussetzung, dass das Kind mit dem betreffenden Elternteil zusammenlebt oder, wenn dies nicht der Fall ist, von diesem ständig betreut wird.
Wartestand für Eltern von Kindern mit Handicap (Gesetz Nr. 53 vom 8.3.2000, Art. 4bis und nachfolgende Änderungen):
Die berufstätige Mutter bzw. der berufstätige Vater sowie Adoptiveltern - (nach deren Tod auch eines der zusammenlebenden Geschwister) von Kindern mit Handicap in schwerwiegender gesundheitlicher Situation, haben Anrecht auf eine durchgehende oder teilbare Freistellung von höchstens 2 Jahren und zwar innerhalb von 60 Tagen ab Antragstellung. Während der Freistellung hat der/die AntragstellerIn Anspruch auf eine Vergütung, welche dem letzten Gehalt entspricht und zudem werden für diesen Zeitraum figurative Sozialbeiträge entrichtet. Die Vergütung und die figurativen Beiträge für diese Freistellung stehen bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 70 Millionen Lire bzw. 36.151,98 Euro zu (Jahr 2001) zu. Die Freistellung darf, auch wenn beide Elternteilen sie beanspruchen, den Zeitraum von 2 Jahre nicht überschreiten.
Weitere Informationen...
Informationen zu den finanziellen Unterstützungen für berufstätige Eltern
Bereiche: Land, Gemeinden, Bezirksgemeinschaften, Altersheime (nicht privat geführte), öffentliche Sanität, Institut für sozialen Wohnbau, Verkehrsamt von Bozen, Kurverwaltung von Meran
Die Mitteilung der Schwangerschaft an die Verwaltung:
Die schwangere Frau informiert die Verwaltung spätestens 2 Wochen vor Beginn der obligatorischen Mutterschaftszeit über die Schwangerschaft.
Zu diesem Zwecke ist ein ärztliches Zeugnis einzureichen, aus dem neben den persönlichen Daten auch der voraussichtliche Geburtstermin, sowie Angaben zum Arbeitgeber und dem Aufgabenbereich hervorgehen sollten.
Nach der Geburt ist bei der Verwaltung ein Attestat mit dem Geburstermin einzureichen.
Vorzeitiger Schwangerschaftsurlaub:
Während der Schwangerschaft darf die Frau keine, die Schwangerschaft gefährdenden Arbeiten verrichten. Dazu zählen alle schweren, körperlich anstrengenden und ungesunden Arbeiten wie z.B. das Heben oder Transportieren schwerer Lasten oder Nachtarbeit.
Fallen solche Arbeiten in den üblichen Aufgabenbereich schwangerer Frauen, dann müssen diesen während der Schwangerschaft andere Aufgaben zugewiesen werden, welche keinen Risikofaktor darstellen. Damit der Arbeitgeber die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen treffen kann, muss die Frau diesen frühzeitig über die Schwangerschaft informieren.
Die Zuweisung anderer Aufgaben erfolgt nach entsprechender Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat. Können der schwangeren Frau aus organisatorischen Gründen keine risikofreien Arbeiten zugewiesen werden, dann kann die Frau frühzeitig in den obligatorischen Mutterschaftsurlaub versetzt werden, wobei die Genehmigung dazu ebenfalls vom Arbeitsinspektorat erlassen wird.
Diese besonderen Sicherheitsmaßnahmen gelten auch nach der Geburt und zwar bis zur Vollendung des 7. Lebensmonats des Kindes.
Mutterschafts- bzw. Vaterschaftsurlaub (ex-obligatorische Mutterschaftszeit): Mutterschaftsurlaub:
Insgesamt 5 Monate, entweder 2 Monate vor dem errechneten und 3 Monate nach dem effektiven Geburtstermin oder 1 Monat vor dem errechneten und 4 Monate nach dem effektiven Geburtstermin. Vaterschaftsurlaub:Arbeitsenthaltung des Vaters anstelle der Mutter und zwar bei Tod der Mutter, Verlassen des Kindes seitens der Mutter oder ausschließliche Anvertrauung des Kindes an den Vater.Im Falle einer Frühgeburt kann der Zeitraum zwischen dem effektiven und dem angenommenen Geburtstermin an den Zeitraum nach der Geburt angehängt und genossen werden.
Versuchsweise für die Jahre 2013 – 2015 - Vaterschaftsurlaub
Tägliche Ruhepausen:
Arbeitende Mütter haben während des ersten Lebensjahres des Kindes Anrecht auf täglich 2 Ruhepausen zu je einer Stunde, welche auch in einer einzigen Pause beansprucht werden können. Beläuft sich die Arbeitszeit auf weniger als 6 Stunden täglich, so beträgt die Ruhepause 1 Stunde.
Bei Mehrlingsgeburten verdoppelt sich die Ruhepause und kann auch vom Vater beansprucht werden.
Der Vater kann die Ruhepause auch beanspruchen, wenn ihm das ausschließliche Sorgerecht zugesprochen wurde oder die Mutter die Ruhepause nicht beansprucht.
Sind in der Familie 2 Kinder unter 10 Jahren vorhanden und ist die Mutter weder unselbständig noch selbständig erwerbstätig, dann ist dem Vater eine tägliche bezahlte Ruhepause von 1 Stunde für jedes Kind nach dem zweiten zuerkannt, zu beanspruchen innerhalb des ersten Lebensjahres des entsprechenden Kindes. Die Mehrlingsgeburt bringt hier keine Anhebung dieser Ruhepause mit sich.
Freiwillige Arbeitsenthaltung (ex- fakultative Mutterschaftszeit):
Anstelle des früheren fakultativen Mutterschaftsurlaubes kann heute zwischen zwei Alternativen gewählt werden und zwar entweder die Elternzeit mit evtl. anschließendem Wartestand für Personal mit Kindern oder die Freistellung aus Erziehungsgründen:
Alternative 1
Kombination aus „Elternzeit“ und „Wartestand für Personal mit Kinder“ (download am Seitenende)
Alternative 2:
„Freistellung aus Erziehungsgründen“ (download am Seitenende)
Sonderurlaub wegen Krankheit des Kindes:
Für jedes kranke Kind steht den Eltern bis zum 12. Lebensjahr desselben ein bezahlter Sonderurlaub von insgesamt nicht mehr als 60 Arbeitstagen, auch teilbar in Stunden, zu.
Zu diesem Zwecke reicht der interessierte Elternteil ein eigenes Gesuch samt ärztlichem Zeugnis ein. Bei schwerer Krankheit des Kindes dürfen die Eltern den Sonderurlaub innerhalb des zulässigen Gesamtausmaßes auch gleichzeitig beanspruchen.
Bei Einlieferung des Kindes in ein Krankenhaus wird der laufende ordentliche Urlaub unterbrochen (schriftlicher Antrag der Eltern einzureichen).
Der Sonderurlaub kann auch für die Begleitung der Kinder zu ärztlichen Visiten, Therapien, fachärztlichen Leistungen oder diagnostischen Untersuchungen beansprucht werden (Bestätigung vom Arzt oder Struktur nötig).
Unbezahlter Wartestand aus familiären Gründen:
Sowohl nach dem "Wartestand für Personal mit Kindern" als auch nach der "Freistellung aus Erziehungsgründen" kann dem Personal noch ein unbezahlter Wartestand aus familiären Gründen im Ausmaß vom max. 3 Jahren gewährt werden, welcher aber weder für den Aufstieg in der dienstrechtlichen Stellung und Besoldung, noch für das Ruhegehalt und die Abfertigung zählt. Für das Personal mit befristetem Auftrag gelten eigene Bestimmungen.
Bestimmungen für Eltern von Kindern mit Handicap:
Betreuung eines behinderten Kindes (Gesetz Nr. 104 vom 5.2.1992, Art. 33 / Gesetz Nr. 119 vom 18.7.2011, Art. 3):
Eltern von Kindern mit schwerer Behinderung können eine freiwillige Elternfreistellung von insgesamt 3 Jahren innerhalb des 8. Lebensjahres des Kindes beanspruchen oder als Alternative 2 bezahlte Freistunden pro Arbeitstag (bei weniger als 6 Arbeitstunden nur 1 Stunde), sofern sie mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben. Die Bezahlung während der Elternfreistellung erfolgt für den gesamten Zeitraum zu 30% , die Pensionsbeiträge werden figurativ gutgeschrieben.
Ab dem 3. Lebensjahr des Kindes steht einem Elternteil ein Sonderurlaub von 3 Tagen pro Monat zu, welcher bezahlt und durch figurative Beiträge abgedeckt ist. Diese 3 Tage können auch in einem Stück genossen oder in Halbtagesabschnitte aufgeteilt werden.
Nach Erreichung der Volljährigkeit des Kindes mit Handicap hat ein Elternteil weiterhin Anspruch auf diesen Sonderurlaub, aber unter der Voraussetzung, dass das Kind mit dem betreffenden Elternteil zusammenlebt oder, wenn dies nicht der Fall ist, von diesem ständig betreut wird.
Wartestand für Eltern von Kindern mit Handicap (Gesetz Nr. 53 vom 8.3.2000, Art. 4bis und nachfolgende Änderungen):
Die berufstätige Mutter bzw. der berufstätige Vater sowie Adoptiveltern - (nach deren Tod auch eines der zusammenlebenden Geschwister) von Kindern mit Handicap in schwerwiegender gesundheitlicher Situation, haben Anrecht auf eine durchgehende oder teilbare Freistellung von höchstens 2 Jahren und zwar innerhalb von 60 Tagen ab Antragstellung. Während der Freistellung hat der/die AntragstellerIn Anspruch auf eine Vergütung, welche dem letzten Gehalt entspricht und zudem werden für diesen Zeitraum figurative Sozialbeiträge entrichtet. Die Vergütung und die figurativen Beiträge für diese Freistellung stehen bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 70 Millionen Lire bzw. 36.151,98 Euro zu (Jahr 2001) zu. Die Freistellung darf, auch wenn beide Elternteilen sie beanspruchen, den Zeitraum von 2 Jahre nicht überschreiten.
Weitere Informationen...
Informationen zu den finanziellen Unterstützungen für berufstätige Eltern
Alternative 1: Kombination aus „Elternzeit“ und „Wartestand für Personal mit Kinder“Alternative 2: „Freistellung aus Erziehungsgründen“
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