Handicap
Begünstigungen am Arbeitsplatz
A) Tägliche Freistellungen bzw. Stundenreduzierung
(Gesetz vom 5. Februar 1992, Nr. 104, Art. 33 und nachfolgende Änderungen)
Anspruchsberechtigte:
Begünstigungen - Art. 33, Gesetz 104/92:
1. Für Arbeitnehmer/innen mit Handicap:
B) Bezahlter Sonderurlaub von maximal zwei Jahren
(Gesetz vom 8. März 2000, Nr. 53 - Gesetzesdekret vom 26. März 2001, Nr. 151 - Gesetzesdekret vom 18.7.2011, Nr. 119)
Anspruchsberechtigte:
(prioritär in dieser Reihung gemäß Art. 4, Legislativdekret Nr. 119 vom 18.7.2011):
Die Begünstigung kann spätestens 60 Tage nach Beantragung in Anspruch genommen werden. Der Sonderurlaub kann auf verschiedene Zeiträume verteilt genossen werden. Während des Sonderurlaubes hat der/die Antragsteller/in Anspruch auf ein, dem letzten Lohn entsprechendes, Entgelt. Diese Zeit wird in Form von Figurativbeiträgen auch versicherungsmäßig angerechnet. Die Entlohnung und die figurativen Beiträge stehen jährlich bis zu einer Höchstgrenze von Euro 36.151,98 zu. Dieser Betrag wird, beginnend ab dem Jahr 2002, jährlich aufgewertet.
Der von beiden Eltern abwechselnd in Anspruch genommene bezahlte Sonderurlaub darf nicht mehr als insgesamt zwei Jahre dauern. Während dieser Zeit haben beide Eltern keinen Anspruch auf die Begünstigungen laut Art. 33, Gesetz 104/92.
Um in den Genuss dieser Begünstigungen zu kommen, wird die Bestätigung über den "Schweregrad der Behinderung" (laut Art. 3, Absatz 3. Gesetz 104/92) benötigt, welche die zuständige Ärztekommission ausstellt. Zudem darf die Person mit Behinderung nicht ganztägig in einer Struktur untergebracht sein.
Der Anspruch auf die Begünstigungen verfällt, falls der Arbeitgeber oder das INPS das Fehlen oder Wegfallen der Voraussetzungen nachweisen kann.
ACHTUNG: Bezahlter Sonderurlaub und Pflegegeld
(Beschluss Landesregierung Autonome Provinz Bozen-Südtirol Nr. 1992 vom 19.12.2011)
Alle, ab 1. Jänner 2012 beanspruchten, bezahlten Wartestände für mehr als 10 Kalendertage im Monat - für die Betreuung von Personen mit einer schweren Behinderung, im Sinne des Art. 3, Absatz 3 des Staatsgesetzes Nr. 104/1992 - sind mittels einer Eigenerklärung der Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung mitzuteilen. Für diese Monate wird das Pflegegeld in Höhe der jeweils unteren Stufe ausbezahlt.
Anträge um Anerkennung der Zivilinvalidität und des Schweregrades der Behinderung sind beim Dienst für Hygiene und öffentliche Gesundheit / Rechtsmedizin einzureichen.
RECHTSMEDIZINISCHER DIENST
Rechtsmedizin des Gesundheitsbezirks Meran
Rechtsmedizin des Gesundheitsbezirks Bozen
Rechtsmedizin des Gesundheitsbezirks Brixen
Rechtsmedizin des Gesundheitsbezirks Bruneck
NÜTZLICHE LINKS:
ANMIC - Nationale Vereinigu ng der Zivilinvaliden und Versehrten
Dachverband für Soziales und Gesundheit
Handylex
GESETZE
Gesetz Nr. 104 vom 5.2.1992
Gesetzesdekret Nr. 151 vom 26.3.2001
(Gesetz vom 5. Februar 1992, Nr. 104, Art. 33 und nachfolgende Änderungen)
Anspruchsberechtigte:
- Arbeitnehmer/innen mit einem Handicap;
- Eltern, auch Adoptiv- und Pflegeeltern, von Minderjährigen mit Handicap;
- Verwandte und Verschwägerte von Menschen mit Handicap innerhalb des zweiten Verwandtschaftsgrades,
- Verwandte und Verschwägerte von Menschen mit Handicap innerhalb des dritten Verwandtschaftsgrades, falls die Eltern oder Ehepartner/in der Person mit Handicap verstorben oder nicht vorhanden sind, älter als 65 Jahre sind oder diese selbst an Invaliditätserkrankungen leiden.
- Partner/in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft oder zusammenlebende/r Partner/in;
Begünstigungen - Art. 33, Gesetz 104/92:
1. Für Arbeitnehmer/innen mit Handicap:
- Anrecht auf eine Arbeitsenthaltung von 2 Stunden täglich oder alternativ dazu 3 bezahlte Tage Freistellung vom Dienst im Monat (aufteilbar);
- Anrecht, wo möglich, den dem eigenen Wohnort nächstgelegenen Arbeitssitz zu wählen und sie können nicht ohne ihre Einwilligung versetzt werden.
- innerhalb des 8. Lebensjahres des Kindes: Anrecht auf Verlängerung der Elternzeit (insgesamt max. 3 Jahre) oder alternativ dazu 2 bezahlte Abwesenheitsstunden täglich;
- bis zum Ende des 18. Lebensjahres des Kindes: Anrecht auf drei Tage bezahlte Freistellung vom Dienst pro Monat (teilbar oder zusammenhängend), welche von den Eltern auch abwechselnd beansprucht werden können;
- Nur Eltern und Adoptiveltern: Über das 18. Lebensjahres des Kindes, Anrecht auf drei Tage bezahlte Freistellung vom Dienst pro Monat (teilbar oder zusammenhängend), welche von den Eltern auch abwechselnd beansprucht werden können;
- Anrecht, wo möglich, den dem Wohnort der Person mit Handicap nächstgelegenen Arbeitssitz zu wählen und sie können nicht ohne ihre Einwilligung versetzt werden.
- Verwandte und Verschwägerte innerhalb des zweiten bzw. dritten Grades einer Person mit Handicap, sowie Partner/in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft (Eintragung im Register) oder zusammenlebende/r Partner/in (meldeamtliche Bescheinigung) haben Anrecht auf 3 Tage bezahlten Sonderurlaub pro Monat (aufteilbar oder zusammenhängend). Dieses Recht haben sie nur, wenn kein/e andere/r Verwandte/r diese Begünstigung für dieselbe Person mit Handicap bereits in Anspruch nimmt;
- Anrecht, wo möglich, den dem Wohnort der Person mit Handicap nächstgelegenen Arbeitssitz zu wählen und sie können nicht ohne ihre Einwilligung versetzt werden.
- Voraussetzungen:
- Um in den Genuss dieser Begünstigungen zu kommen, wird die Bestätigung über den "Schweregrad der Behinderung" (laut Art. 3, Absatz 3. Gesetz 104/92) benötigt, welche die zuständige Ärztekommission ausstellt. Außerdem darf die Person mit Handicap nicht vollzeitig in einer Einrichtung untergebracht sein.
- Der Anspruch auf die Begünstigungen verfällt, falls der Arbeitgeber oder das INPS das Fehlen oder Wegfallen der Voraussetzungen nachweisen kann.
B) Bezahlter Sonderurlaub von maximal zwei Jahren
(Gesetz vom 8. März 2000, Nr. 53 - Gesetzesdekret vom 26. März 2001, Nr. 151 - Gesetzesdekret vom 18.7.2011, Nr. 119)
Anspruchsberechtigte:
(prioritär in dieser Reihung gemäß Art. 4, Legislativdekret Nr. 119 vom 18.7.2011):
- Zusammenlebende Ehepartner/in (Urteil 158/2007 Verfassungsgerichtshof oder Partner/in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft (Urteil 213/2016 Verfassungsgerichtshof)
- Eltern, auch Adoptiveltern (Pflegeeltern nur bei Minderjährigen) sofern kein/e Ehepartner/in der Person mit Handicap vorhanden ist, oder diese/r verstorben ist oder diese/r selbst an Invaliditätserkrankungen leidet
- Kinder (Urteil 19/2009 Verfassungsgrichtshof), falls sie mit dem behinderten Elternteil im selben Haus zusammenleben und sofern dessen eigene Eltern nicht vorhanden sind, oder diese verstorben sind oder diese selbst an Invaliditätserkrankungen leiden
- Mit der behinderten Person lebende Geschwister (Urteil 233/2005 Verfassungsgerichtshof), falls keine Kinder der Person mit Handicap vorhanden sind oder diese verstorben sind oder diese selbst an Invaliditätserkrankungen leiden.
- Sind auch keine zusammenlebenden Geschwister vorhanden oder sind diese verstorben oder leiden selbst an Invaliditätserkrankungen, so dürfen auch zusammenlebende Verwandte oder Verschwagerte dritten Grades der zu betreuenden Person den bezahlten Sonderurlaub beanspruchen
- (Urteil des Verfassungsfgerichtshofes Nr. 203 vom 18.7.2013)
Die Begünstigung kann spätestens 60 Tage nach Beantragung in Anspruch genommen werden. Der Sonderurlaub kann auf verschiedene Zeiträume verteilt genossen werden. Während des Sonderurlaubes hat der/die Antragsteller/in Anspruch auf ein, dem letzten Lohn entsprechendes, Entgelt. Diese Zeit wird in Form von Figurativbeiträgen auch versicherungsmäßig angerechnet. Die Entlohnung und die figurativen Beiträge stehen jährlich bis zu einer Höchstgrenze von Euro 36.151,98 zu. Dieser Betrag wird, beginnend ab dem Jahr 2002, jährlich aufgewertet.
Der von beiden Eltern abwechselnd in Anspruch genommene bezahlte Sonderurlaub darf nicht mehr als insgesamt zwei Jahre dauern. Während dieser Zeit haben beide Eltern keinen Anspruch auf die Begünstigungen laut Art. 33, Gesetz 104/92.
Um in den Genuss dieser Begünstigungen zu kommen, wird die Bestätigung über den "Schweregrad der Behinderung" (laut Art. 3, Absatz 3. Gesetz 104/92) benötigt, welche die zuständige Ärztekommission ausstellt. Zudem darf die Person mit Behinderung nicht ganztägig in einer Struktur untergebracht sein.
Der Anspruch auf die Begünstigungen verfällt, falls der Arbeitgeber oder das INPS das Fehlen oder Wegfallen der Voraussetzungen nachweisen kann.
ACHTUNG: Bezahlter Sonderurlaub und Pflegegeld
(Beschluss Landesregierung Autonome Provinz Bozen-Südtirol Nr. 1992 vom 19.12.2011)
Alle, ab 1. Jänner 2012 beanspruchten, bezahlten Wartestände für mehr als 10 Kalendertage im Monat - für die Betreuung von Personen mit einer schweren Behinderung, im Sinne des Art. 3, Absatz 3 des Staatsgesetzes Nr. 104/1992 - sind mittels einer Eigenerklärung der Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung mitzuteilen. Für diese Monate wird das Pflegegeld in Höhe der jeweils unteren Stufe ausbezahlt.
Anträge um Anerkennung der Zivilinvalidität und des Schweregrades der Behinderung sind beim Dienst für Hygiene und öffentliche Gesundheit / Rechtsmedizin einzureichen.
RECHTSMEDIZINISCHER DIENST
Rechtsmedizin des Gesundheitsbezirks Meran
Rechtsmedizin des Gesundheitsbezirks Bozen
Rechtsmedizin des Gesundheitsbezirks Brixen
Rechtsmedizin des Gesundheitsbezirks Bruneck
NÜTZLICHE LINKS:
ANMIC - Nationale Vereinigu ng der Zivilinvaliden und Versehrten
Dachverband für Soziales und Gesundheit
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GESETZE
Gesetz Nr. 104 vom 5.2.1992
Gesetzesdekret Nr. 151 vom 26.3.2001