Handicap
A) Begünstigungen am Arbeitsplatz - Tägliche Freistellungen bzw. Stundenreduzierung
(Gesetz vom 5. Februar 1992, Nr. 104, Art. 33 und nachfolgende Änderungen)
Anspruchsberechtigte:
- Arbeitnehmer/innen mit einem Handicap;
- Eltern, auch Adoptiv- und Pflegeeltern, von Minderjährigen mit Handicap;
- Verwandte und Verschwägerte von Menschen mit Handicap innerhalb des zweiten Verwandtschaftsgrades,
- Verwandte und Verschwägerte von Menschen mit Handicap innerhalb des dritten Verwandtschaftsgrades, falls die Eltern oder Ehepartner/in der Person mit Handicap verstorben oder nicht vorhanden sind, älter als 65 Jahre sind oder diese selbst an Invaliditätserkrankungen leiden.
Begünstigungen - Art. 33, Gesetz 104/92:
1. Für Arbeitnehmer/innen mit Handicap:
- Anrecht auf eine Arbeitsenthaltung von 2 Stunden täglich oder alternativ dazu 3 bezahlte Tage Freistellung vom Dienst im Monat (aufteilbar);
- Anrecht, wo möglich, den dem eigenen Wohnort nächstgelegenen Arbeitssitz zu wählen und sie können nicht ohne ihre Einwilligung versetzt werden.
2. Für Eltern, auch Adoptiv- und Pflegeeltern von Kindern mit Handicap:
- innerhalb des 8. Lebensjahres des Kindes: Anrecht auf Verlängerung der Elternzeit (insgesamt max. 3 Jahre) oder alternativ dazu 2 bezahlte Abwesenheitsstunden täglich;
- bis zum Ende des 18. Lebensjahres des Kindes: Anrecht auf drei Tage bezahlte Freistellung vom Dienst pro Monat (teilbar oder zusammenhängend), welche von den Eltern auch abwechselnd beansprucht werden können;
- Nur Eltern und Adoptiveltern: Über das 18. Lebensjahres des Kindes, Anrecht auf drei Tage bezahlte Freistellung vom Dienst pro Monat (teilbar oder zusammenhängend), welche von den Eltern auch abwechselnd beansprucht werden können;
- Anrecht, wo möglich, den dem Wohnort der Person mit Handicap nächstgelegenen Arbeitssitz zu wählen und sie können nicht ohne ihre Einwilligung versetzt werden.
3. Für Verwandte und Verschwägerte von Personen mit Handicap:
- Verwandte und Verschwägerte innerhalb des zweiten bzw. dritten Grades einer Person mit Handicap, haben Anrecht auf 3 Tage bezahlten Sonderurlaub pro Monat (aufteilbar oder zusammenhängend). Dieses Recht haben sie nur, wenn kein/e andere/r Verwandte/r diese Begünstigung für dieselbe Person mit Handicap bereits in Anspruch nimmt;
- Anrecht, wo möglich, den dem Wohnort der Person mit Handicap nächstgelegenen Arbeitssitz zu wählen und sie können nicht ohne ihre Einwilligung versetzt werden.
Voraussetzungen:
Um in den Genuss dieser Begünstigungen zu kommen, wird die Bestätigung über den "Schweregrad der Behinderung" (laut Art. 3, Absatz 3. Gesetz 104/92) benötigt, welche die zuständige Ärztekommission ausstellt. Außerdem darf die Person mit Handicap nicht vollzeitig in einer Einrichtung untergebracht sein.
Der Anspruch auf die Begünstigungen verfällt, falls der Arbeitgeber oder das INPS das Fehlen oder Wegfallen der Voraussetzungen nachweisen kann.
B) Bezahlter Sonderurlaub von maximal zwei Jahren
(Gesetz vom 8. März 2000, Nr. 53 und Gesetzesdekret vom 26. März 2001, Nr. 151)
Anspruchsberechtigte:
- Eltern, auch Adoptiveltern (Pflegeeltern nur bei Minderjährigen)
- Mit der behinderten Person lebende Geschwister, falls die Eltern nicht mehr leben, oder diese zur Gänze arbeitsunfähig sind (Urteil 233/2005 Verfassungsgerichtshof)
- zusammenlebende Ehepartner/in (Urteil 158/2007 Verfassungsgerichtshof)
- Kinder, falls sie mit der behinderten Person im selben Haus zusammenleben und keine anderen "geeigneten" Personen vorhanden sind, die den Elternteil mit Handicap pflegen können (Urteil 19/2009 Verfassungsgerichtshof)
Begünstigung:
Die Begünstigung kann spätestens 60 Tage nach Beantragung in Anspruch genommen werden. Der Sonderurlaub kann auf verschiedene Zeiträume verteilt genossen werden. Während des Sonderurlaubes hat der/die Antragsteller/in Anspruch auf ein, dem letzten Lohn entsprechendes, Entgelt. Diese Zeit wird in Form von Figurativbeiträgen auch versicherungsmäßig angerechnet. Die Entlohnung und die figurativen Beiträge stehen jährlich bis zu einer Höchstgrenze von Euro 36.151,98 zu. Dieser Betrag wird, beginnend ab dem Jahr 2002, jährlich aufgewertet.
Der von beiden Eltern abwechselnd in Anspruch genommene bezahlte Sonderurlaub darf nicht mehr als insgesamt zwei Jahre dauern. Während dieser Zeit haben beide Eltern keinen Anspruch auf die Begünstigungen laut Art. 33, Gesetz 104/92.
Voraussetzungen:
Um in den Genuss dieser Begünstigungen zu kommen, wird die Bestätigung über den "Schweregrad der Behinderung" (laut Art. 3, Absatz 3. Gesetz 104/92) benötigt, welche die zuständige Ärztekommission ausstellt. Zudem darf die Person mit Behinderung nicht ganztägig in einer Struktur untergebracht sein.
Der Anspruch auf die Begünstigungen verfällt, falls der Arbeitgeber oder das INPS das Fehlen oder Wegfallen der Voraussetzungen nachweisen kann.
Anträge um Anerkennung der Zivilinvalidität und des Schweregrades der Behinderung sind beim Dienst für Hygiene und öffentliche Gesundheit / Rechtsmedizin einzureichen.





